Der Zeitablauf, nach dem eine Forderung nicht mehr gerichtlich durchsetzbar ist. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre ab Ende des Jahres der Entstehung (§ 195, § 199 BGB).
Verjährung
Der Zeitablauf, nach dem eine Forderung nicht mehr gerichtlich durchsetzbar ist. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre ab Ende des Jahres der Entstehung (§ 195, § 199 BGB).