Glossar · V

Verjährung

Der Zeitablauf, nach dem eine Forderung nicht mehr gerichtlich durchsetzbar ist. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre ab Ende des Jahres der Entstehung (§ 195, § 199 BGB).

Der Zeitablauf, nach dem eine Forderung nicht mehr gerichtlich durchsetzbar ist. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre ab Ende des Jahres der Entstehung (§ 195, § 199 BGB).